Strukturelle Gewalt in der eigenen Arbeit erkennen

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Mit Beginn des neuen Jahres 2024 starten meine Seminare für das Personal. Der Fokus liegt auf den verschiedenen Formen von struktureller Gewalt in Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Es geht darum, strukturelle Gewalt in der eigenen Arbeit zu erkennen.

Das harte Wort „strukturelle Gewalt“ erscheint mir in der Betreuung besser durch „Bevormunden“ ausgedrückt.

Mitarbeitende üben strukturelle Gewalt aus, wenn sie eigene Vorstellungen aufdrängen.

In den Seminaren erarbeiten die Teilnehmenden Beispiele und entwickeln ein Gespür dafür, wann professionelle Anleitung in Bevormundung übergeht.

Wenig oder keine Selbstbestimmung führt bei Klienten zu Gefühlen von Ohnmacht und langfristig zu geringerer Lebenszufriedenheit.

Trotz guter Absichten müssen wir überdenken, dass Bevormunden und eingefahrene sowie zu viele vorgegebene Strukturen das Selbstbewusstsein von Menschen mit Behinderung schwächen. Dadurch werden andere Formen von Gewalt begünstigt.

Strukturelle Gewaltformen sind oft die Wurzeln allen weiteren Übels. Sie zu erkennen, zu benennen und zu stoppen, ist eine der wichtigsten Kompetenzen der Fachkräfte in der Eingliederungshilfe.

In den Beispielen der Teilnehmenden erkenne auch ich mich wieder. In meiner langjährigen Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin habe auch ich immer mal wieder „unbewusst“ eigene (moralische) Lebensvorstellungen meinen Klient*innen übergestülpt.

Manches Handeln ist begründet, wenn Bewohner durch ihre eigenen Vorstellungen von Selbstbestimmung wiederum die Grenzen anderer Mitbewohner oder Mitarbeitenden verletzen. Das kann zu weiteren Konflikten führen.

Seminare zum Gewaltschutz sensibilisieren für eigenes Handeln. Die geschärften Sinne helfen dem Personal im Berufsalltag einzuschätzen, wann etwas nicht mehr im grünen Bereich ist.

Gerne biete ich auch in Ihrer Einrichtung Seminare zum Gewaltschutz für Personal und Klient*innen (in Einfacher Sprache) als wichtigen Baustein zu Ihrem „gelebten“ Gewaltschutz-Konzept nach Sozialgesetzbuch IX (SGB 9) Paragraf 37a an.


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